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Aktuell

 

Rechtliche Neuerungen per 2024

AHV-Reform 21

Die AHV-Reform 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalter)
Die AHV-Reform 21 führt für Männer und Frauen ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren ein. Das Rentenalter heisst neu Referenzalter, weil es Basis für die flexible Pensionierung bildet: Wer mit Erreichen des Referenzalters von 65 die Rente bezieht, erhält sie ohne Abzüge und Zuschläge.

Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht (erstmals ab 1. Januar 2025). Ab dem 1. Januar 2028 gilt das Referenzalter von 65 Jahren für alle. Es gelten folgende Referenzalter:

Jahrgang 1961: 64 Jahre + 3 Monate
Jahrgang 1962: 64 Jahre + 6 Monate
Jahrgang 1963: 64 Jahre + 9 Monate
ab Jahrgang 1964: 65 Jahre

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergansgeneration (1961-1969)
Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen wird für die Übergansgeneration mit zwei Massnahmen abgefedert. Erstens werden die Renten von Frauen, die vor Erreichung ihres Referenzalters ihre Altersrente beziehen, lebenslang weniger stark gekürzt. Die Frauen der Übergangsgeneration können ihre Rente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Für Frauen ab Jahrgang 1970 gilt die gleiche Regelung wie für Männer: Vorbezug frühestens ab 63 Jahren mit normaler Rentenkürzung. Zweitens erhalten Frauen der Übergansgeneration, die ihre Rente nicht vorbeziehen, einen lebenslangen Rentenzuschlag.

Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
AHV-Rente kann neu zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Neu kann auch nur ein Teil der Rente bezogen werden, wobei die Mindestgrösse für den Vorbezug in der Regel bei 20% liegt, der maximale Anteil bei 80%. Die Rente wird pro Vorbezugsmonat gekürzt. Auch ein teilweiser Aufschub der Rente ist neu möglich. Der Aufschub muss wie bisher mindestens ein Jahr dauern und kann danach pro Monat abgerufen werden.

Personen, die am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen.

Bezug von Freizügigkeitsguthaben
Die AHV-Reform hat auch Einfluss auf den Bezug von BVG-Freizügigkeitsguthaben.

Der Mitteilung aus dem BSV ist zu entnehmen, dass Personen, die ihre Freizügigkeitsleistungen in den Jahren 2024 bis 2029 beziehen müssten, weil sie

  • dann das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben,

  • und die nicht mehr erwerbstätig sind,

die Auszahlung dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber um fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben können.

Die Übergangsfrist von fünf Jahren wurde geschaffen, damit Versicherte, die bereits bei Inkrafttreten der AHV-Reform am 01.01.2024 das Referenzalter erreicht haben (oder dieses bald erreichen werden), genügend Zeit haben, um die Änderung in ihrer Pensionsplanung zu berücksichtigen. Zudem haben die Freizügigkeitseinrichtungen durch die Übergangsfrist Zeit gewonnen, um ihre Prozesse und Reglemente anzupassen.

Ab dem 1. Januar 2030 ist dann definitiv Schluss mit dem aufgeschobenen Bezug von Freizügigkeitsleistungen ohne Erwerbstätigkeit. Ab dann gelten für Säule 3a-Guthaben und Freizügigkeitsgelder identische Regeln.

In der Praxis wird sich die Frage stellen, wie die Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden kann oder muss und welche Unterlagen die Vorsorgestiftung akzeptieren wird, respektive welche Formulare und Dokumente eingereicht werden müssen. Mit der Übergangsfrist von 5 Jahren haben die Stiftungen nun genügend Zeit für die Klärung und Präzisierung solcher und weiterer Fragen.

Das Thema des Nachweises der Erwerbstätigkeit wird in den «Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen» des BSV  folgendermassen konkretisiert: «Die Voraussetzung der effektiven Weiterführung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person den Nachweis beispielsweise in Form eines Lohnausweises, eines Arbeitsvertrags oder einer Bestätigung des Arbeitgebers erbringt. Übt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, kann sie zum Beispiel ein Geschäftskonto vorlegen. Das Gesetz sieht keinen Mindestbeschäftigungsgrad vor.»

Im Normalfall ist es sinnvoll, Ihr Alterskapital so lange wie möglich im steuerprivilegierten Umfeld der zweiten Säule zu belassen. Unter Umständen kann es sich aber lohnen, die künftigen Bezüge aus den Säulen 1 bis 3 frühzeitig in Angriff zu nehmen. So können Sie eine Bezugsplanung definieren, die mit Ihren Sparzielen und der allgemeinen Planung des dritten Lebensabschnitts in Einklang steht.

Gerne beraten wir Sie bei der Vorsorgeplanung persönlich und gehen auf Ihre individuelle Situation ein.


Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Mehrwertsteuersätze. Im Zuge dieser Erhöhung ändern sich auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze. Die ESTV hat in der MWST-Info 19 die wesentlichen Änderungen und Informationen im Zusammenhang mit der Erhöhung der MWST publiziert.

Aktuelle Mehrwertsteuersätze auf einen Blick

effektive Abrechnungsmethode

                                             Aktuell                      ab 2024

Normalsatz                             7.7%                         8.1%

Sondersatz                             2.5%                         2.6%

Beherbergungen                    3.7%                         3.8%


Saldosteuermethode

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist massgebend für den anzuwendenen MWST-Satz. Bei periodischen Leistungen welche über den 31. Dezember 2023 hinausgehen, müssen die Leistungen pro rata entsprechend bis zum 31. Dezember 2023 mit dem alten Steuersatz, und ab dem 1. Januar 2024 mit dem neuen Steuersatz ausgewiesen werden.

Planen Sie frühzeitig die Anpassung im Buchhaltungssystem.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Revidiertes Erbrecht: mehr Freiheiten ab 2023

Ab 2023 werden die Pflichtteile gesenkt. Das neue Erbrecht gibt Ihnen damit mehr Möglichkeiten für Ihre Nachlassplanung.

Die Fakten auf einen Blick

  • Der Pflichtteil für direkte Nachkommen wird auf 50% reduziert

  • Der Pflichtteil für die Eltern entfällt

  • Ehepaare in laufendem Scheidungsverfahren können sich vor dem Urteil enterben

  • Im Konkubinat besteht weiterhin kein gesetzliches Erbrecht

  • Säule-3a-Guthaben fallen nicht in den Nachlass

  • Eine regelmässige Überprüfung Ihres Testaments lohnt sich

Wenn Sie bereits ein Testament verfasst haben, empfiehlt es sich, dieses hinsichtlich des neuen Erbrechts zu überprüfen: Wollen Sie aufgrund der grösseren Freiheiten Umverteilungen vornehmen? Sind die bestehenden Verfügungen in Bezug auf die Pflichtteile auch nach dem neuen Erbrecht klar formuliert? Braucht es Ergänzungen für ein allfälliges Scheidungsverfahren?

Ein neues Testament, das sowohl das aktuelle wie auch das neue Erbrecht berücksichtigt, kann bereits heute aufgesetzt werden und Ihr bisheriges Testament ersetzen.


Änderung Privatanteil Fahrzeug auf 01.01.2022

Mit der ab 1. Januar 2022 geltenden Berufskostenverordnung wird der Privatanteil Auto neu auf 0,9 Prozent pro Monat bzw. 10,8 Prozent pro Jahr erhöht (Art. 5a Abs. 2). Dafür entfällt gestützt auf Art. 5a Abs. 1 der neuen Berufskostenverordnung die FABI-Aufrechnung bzw. die steuerliche Aufrechnung des Arbeitswegs. Im Grundsatz gilt also dieselbe Regelung wie vor FABI, nur, dass der Privatanteil neu um 1,2 Prozent pro Jahr erhöht wird.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung? Bitte kontaktieren Sie uns.


 
 

AbaWeb Treuhand – die Finanzbuchhaltung der Zukunft 

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Digitaler Datenaustausch

Die Fuhrer Treuhand ermöglicht mit einem neuen System einen schnellen und sicheren Datenaustausch. Die Daten sind in der Schweiz und Revisionssicher sowie nach Schweizer Datenschutzgesetz abgelegt.

Es ist ein Austausch von Daten (PDF, Excel, Word usw.) ihrerseits, sowie unserseits möglich. Primär würden wir begrüssen, wenn Sie uns teils Abschluss- und oder Steuerunterlagen ebenfalls Digital zur Verfügung stellen (z.B. Buchhaltung: detaillierter Kontoauszug aus dem E-Banking im PDF, Liste Debitoren oder Inventar / Steuern: Zins- und Kapitalbescheinigung im PDF). Da einige Unterlagen weiterhin in Papierform vorhanden sein müssen, wird es auch zukünftig in seltenen Fällen auch von uns weiterhin Papierdokumente geben (Urkunden, je nach Kanton Freigabequittungen, Vollständigkeitserklärungen).

Selbstverständlich, können Sie uns weiterhin Ihre Dokumente in Papierform zustellen.